Satzung des OFC „Skatstadt Bullen“

Gegründet am 07.05.2015 in Altenburg
Gründungsmitglieder:

Patrick Lofski, Steffen Hurraß, Achim Dathe, Andreas
Karczmarczyk, Valentin Limbacker, Christian Diewald,
Finn Petermann, Leon Woda, Wilm Schnelle, Jörg Oertel,
Christian Friedemann,

 

Dritte Fassung festgelegt am 13.05.2022

§ 1 Offizieller Name, Sitz und Vereinslogo des Vereins (Offiziellen Fanclubs)

RB Leipzig Fanclub „Skatstadt Bullen“, mit Sitz in 04600 Altenburg. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen, sowie als 27.Offizieller Fanclub (OFC) von RB Leipzig anerkannt und zugelassen.
Das Vereinslogo des OFC „Skatstadt Bullen“ sowie der Schriftzug „Skatstadt Bullen“ sind geschützt und dürfen nicht im eigenen Interesse verwendet werden bzw. für private Zwecke (Homepage, Avatar, Herstellung von Textilien, Aufkleber, Aufnähern etc.) genutzt werden. Alle Verwendungszwecke müssen vom Vorstand genehmigt werden. Grundsätzlich bleiben alle Rechte des Vereinslogos und des Schriftzuges „Skatstadt Bullen“ beim OFC „Skatstadt Bullen“. Das Posten von Meinungsbildungen im Namen des OFC „Skatstadt Bullen“ in öffentlichen Netzwerken ist nur nach Abstimmung der MV und der Genehmigung durch den Vorstand erlaubt!

 

§ 2 Geschäftsadresse und Kontakt

1) Die offiziellen Geschäftsanschriften des Clubs/Vereins sind immer die Adress des Vorsitzenden und die des stellv. Vorsitzenden (auch bei RB Leipzig hinterlegt). Als offizielle Anschrift wird nach außen die Adresse „Am Anger 1-2, 04600 Altenburg“ geführt.


E-Mail Adressen: info@skatstadtbullen.de, vorsitzender@skatstadtbullen.deschatzmeister@skatstadtbullen.de, events@skatstadtbullen.de, schriftfuehrer@skatstadtbullen.de, merchandising@skatstadtbullen.de

 

§ 3 Aufgaben und Zweck des Vereins

1) Der Verein dient

a) der Kameradschaft und Geselligkeit (z.B. Vereinsheim)

b) der Unterstützung der Fußballmannschaften von RB Leipzig in sportlich fairer Weise durch Besuche der Heim- und Auswärtsspiele (soweit möglich)

c) der Organisation von gemeinschaftlichen Fahrten.

d) der Förderung der Kontakte und der Solidarität zwischen den Fan-Clubs

e) der Organisation von Fan-Club Besuchen und sonstigen Veranstaltungen

f) der Beteiligung an der Stimmung und Begeisterung der Fans

g) der Unterstützung und Repräsentierung von RB Leipzig und der Werbung für RBL Skatstadt Bullen e.V. Seite 3 E-Mail: info@skatstadtbullen.de eingetragener Verein , AZ: VR201002

2) Alle Einnahmen dürfen ausschließlich zur Erreichung des satzungsgemäßen Zwecks verwendet werden.

3) Der Verein ist parteipolitisch, konfessionell und rassisch neutral.

4) Die Mitglieder distanzieren sich von jeglicher Gewalt und Pyromanie im Stadion.

 

§ 4 Erlangung der Mitgliedschaft im Verein

1) Mitglied kann jede natürliche Person werden.

2) Die Aufnahme in den Verein muss schriftlich beim Vorstand beantragt werden. Bei Antragstellern unter 16 Jahren ist außerdem die schriftliche Zustimmung durch Unterschrift des/der Erziehungsberechtigten erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch einfache Mehrheit. Eine Ablehnung muss nicht begründet werden.

3) Jedes Mitglied muss die entsprechende Beitrittserklärung ausfüllen.

4) Der Mitgliedsbeitrag muss fristgerecht auf das Vereinskonto oder in bar beim Kassierer eingezahlt werden.

5) Jedes Mitglied erkennt mit der Aufnahme in den Verein dessen Satzung an und erhält auf Wunsch ein Exemplar ausgehändigt.

6) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Datum der Zustimmung durch den Vorstand. Die Beitragspflicht beginnt am 1. Tag des gleichen Monats in dem die Aufnahme beantragt wurde.

7) Jedes Mitglied haftet bei Vereinsveranstaltungen für sich selbst.

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft im Verein

1) Die Mitgliedschaft im Verein endet

a) durch Austritt

b) mit dem Ausschluss durch Vorstandsbeschluss

c) durch Tod des Mitglieds

2) Die Beendigung der Mitgliedschaft seitens des Mitgliedes muss beim Vorstand, spätestens 2 Wochen vor Wirksamwerden der Kündigung schriftlich eingereicht werden. Die Mitgliedschaft endet stets zum Ende eines Monats.

3) Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Anspruch auf

a) das Vereinsvermögen

b) das Vereinseigentum

c) Rückerstattung des bereits geleisteten Jahresbeitrages

4) Eine sofortige Kündigung der Mitgliedschaft seitens des Vereins kann jederzeit von der/dem der/dem Vorsitzenden bzw. stellv. Vorsitzenden unter vorherigen Beschluss des Vorstandes ausgesprochen werden, wenn das Mitglied insbesondere

a) trotz Mahnung den fälligen Jahresbeitrag nicht bezahlt

b) in grober Weise gegen das Ansehen des Vereins verstößt

c) in grober Weise gegen die Interessen der anderen Mitglieder handeld

d) trotz Mahnung gegen einen oder mehrere Beschlüsse verstößt, die bereits im Protokoll einer Vorstands-, Mitglieder- oder Hauptversammlung festgehalten und den Mitgliedern in einer der darauf folgenden Versammlungen zugebracht wurde

e) Vereins Interna nach außen gibt bzw. kommuniziert, ohne dass dafür eine Berechtigung vorliegt bzw. er vom Vorstand dafür beauftragt wurde.

 

§ 6 Beitragszahlung

1) Jedes Mitglied des Vereins ist zur Zahlung des Jahresbeitrages verpflichtet. Die Beitragszahlung kann bar beim Kassierer oder durch Überweisung erfolgen.

2) Der vollständige Jahresbeitrag muss bis spätestens 31.03. des Jahres an den Fanclub „Skatstadt Bullen“ Altenburg entrichtet sein. Sollte dies nicht der Fall sein, so ruhen bei dem betreffenden Mitglied bis zur vollständigen Zahlung jegliche Mitgliedsrechte.

3) Die Beitragshöhe wird von der Mitgliederversammlung festgelegt und in der separaten Beitragsordnung festgehalten. Der Vorstand ist ermächtigt, Rentnern, Schülern und Studenten die Beiträge ganz oder teilweise zu erlassen.

 

§ 7 Die Organe des Vereins und deren Aufgaben


§ 7a Der Vorstand

1) Das erste Organ des Clubs/Vereins ist der Vorstand. Dieser umfasst mindestens

a) die/den Vorsitzende / Vorsitzenden
b) die/den stellv. Vorsitzende / Vorsitzenden
c) den/die Schatzmeister / in
d) den/die 1. bis 4. Beisitzer / in (mind. 1 Beisitzer, max. 4 Beisitzer)

2) Der Club/Verein wird vertreten durch die/den Vorsitzende/-n, die/den stellvertretende/-n Vorsitzende/-n und dem/der Schatzmeister/-in, mindestens aber durch zwei der genannten Personen. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass die/der stellvertretende Vorsitzende nur bei Verhinderung des Vorsitzenden handeln soll.

3) Der Vorstand vertritt den Club/Verein in allen Angelegenheiten nach den Beschlüssen und Weisungen der Mitgliederversammlung unter Einhaltung der Satzung.

4) Der Vorstand ist nur bei Anwesenheit von 50% der Vorstandsmitglieder beschlussfähig. Bei Abstimmung entscheidet jeweils die einfache Mehrheit. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

5) Der Vorstand organisiert das Umsetzen des Vereinszwecks in konkrete Arbeit. Ferner beschließt der Vorstand über Aufnahmen und Ausschlüssen von Vereinsmitgliedern (siehe Regelungen unter §4 und §5 Ziffer 4), sowie über die Ernennung von Ehrenmitgliedern.

6) Die Vertretung des 1. Vorsitzenden obliegt dem Stellvertreter, insbesondere bei Urlaubsaufenthalten und längerer Abwesenheit.

7) Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, wird nach den Regelungen in §9 Ziffer 3 ein neues Mitglied bestimmt. Jedes Mitglied, welches die Voraussetzungen erfüllt, kann sich für den Vorstand bewerben.

8) Scheidet der Vorsitzende aus, wird der stellv. Vorsitzende automatisch zum Vorsitzenden berufen.

9) Grundsätzlich gilt: In jedem zu wählenden Vorstand müssen mindestens zwei Mitglieder gewählt werden, die in Altenburg bzw. im Altenburger Land polizeilich gemeldet sind und ihren Wohnsitz haben.

 

§ 7b Die Mitgliederversammlung

1) Das zweite Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung

2) In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied (Ausnahme: 6, Ziffer 2), welches das 16. Lebensjahr vollendet hat eine Stimme. Eine Stimmübertragung ist nicht möglich.

3) Die Mitgliederversammlung ist mit den erschienenen Mitgliedern, welche das 16. Lebensjahr vollendet haben, beschlussfähig. Es entscheidet die einfache Mehrheit. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

4) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

a) Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung

b) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes

c) Entlastung des Vorstandes

d) Wahl der Vorstandschaft sowie Kassenprüfer

e) Festlegung der Mitgliedsbeiträge

5) Eine Mitgliederversammlung findet jeweils zu Beginn eines Quartals, in einer festgelegten Gastwirtschaft/Räumlichkeit statt. Für außerordentliche Versammlungen oder Veranstaltungen erfolgt die Einladung über die bekannten elektronischen Kommunikationswege. Aller 3 Jahre findet eine Hauptversammlung mit Wahl des Vorstandes statt. Zu dieser Hauptversammlung ist auch über eventuelle Satzungsänderungen abzustimmen.

6) Die Mitgliederversammlung ist zu berufen

a) in den durch die Satzung bestimmten Fällen

b) wenn es das Interesse des Vereins erfordert

c) wenn 1/10 der Mitglieder es verlangen

7) Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung in Textform über den internen Bereich der vereinseigenen Homepage skatstadtbullen.de mit einer Frist von 2 Wochen ein. Eine Information über die Veröffentlichung erfolgt über die bekannten Kommunikationskanäle.

8) Die Mitgliederversammlung wird vom stellv. Vorstandsvorsitzenden oder einem gewählten / festgelegten Mitglied geleitet.

9) Es ist für jedes Mitglied die Teilnahme an mindestens 2 Versammlungen im Kalenderjahr bindend. Ausnahmen sind Familienmitgliedschaften, Kinder unter 16 Jahren, Montagearbeiter und die rechtzeitige Entschuldigung beim Vorstand in Textform.

 

§ 8 Die Rechnungsprüfer des Vereins

1) Die Rechnungsprüfer (mindestens zwei) werden von der Mitgliederversammlung in der Hauptversammlung für 3 Jahre gewählt.

2) Die Rechnungsprüfer dürfen kein Amt im Vorstand bekleiden.

3) Die Rechnungsprüfer müssen mindestens einmal im Jahr die Buchführung und den Kassenstand prüfen, sowie bei der jeweils folgenden Mitgliederversammlung Bericht erstatten. Hierfür sollte die erste Mitgliederversammlung des Jahres genutzt werden.

4) Etwaige Unstimmigkeiten die im Zusammenhang mit der Kassenprüfung entstanden sind, sind dem Vorstand unverzüglich mitzuteilen. Über das weitere Vorgehen, insbesondere bei ungeklärten Kassendifferenzen, berät der Vorstand in einer Sitzung.

5.) Die Rechnungsprüfer empfehlen nach nicht zu beanstandender Kassenprüfung und Bericht an die Mitgliederversammlung die Zustimmung selbiger zu dem Kassenprüfbericht.

 

§ 9 Wahlen im Verein

1) Für folgende Ämter können nur Personen gewählt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben:

a) die/der Vorsitzende / Vorsitzende

b) die/der stellv. Vorsitzende / Vorsitzende

c) die/den Schatzmeister / in

d) die/den 1. bis 4. Beisitzer / in (mind. 1 Beisitzer, max. 4 Beisitzer) Zur Wahl genügt die einfache Mehrheit.

2) Alle weiteren Ämter können auch von Personen übernommen werden, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Hierzu genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

3) Die Amtsdauer beträgt jeweils 3 Jahre. Tritt ein Mitglied des Vorstands innerhalb der 3 Jahre zurück, so wird das Amt bis zur Neuwahl kommissarisch besetzt. Eine Neuwahl kann zur nächsten Hauptversammlung oder in einer außerordentlich einberufenen Mitgliederversammlung durchgeführt werden. Die Amtszeit verkürzt sich dann für das neu gewählte Mitglied des Vorstandes bis zur nächsten Hauptversammlung.

4) Eine Wiederwahl ist beliebig oft zulässig.

5) Die Wahl erfolgt in geheimer Abstimmung. Die Mitgliederversammlung kann jedoch durch einfache Mehrheit beschließen, mit Handzeichen abzustimmen (offene Abstimmung).

6) Vor der Wahl ist/sind der/die Kandidat / Kandidaten zu befragen, ob er/sie im Falle einer Wahl das Amt annimmt / annehmen.

7) Ein nicht anwesendes Mitglied kann nur dann gewählt werden, wenn eine schriftliche Erklärung mit Unterschrift des Betroffenen vorliegt, die Wahl anzunehmen.

 

§ 10 Beschlüsse

Die Versammlungsbeschlüsse werden durch den Schriftführer festgehalten und nach gesetzlichen Fristen aufbewahrt. Die Beschlussfassung ist im § 7b Absatz 3 geregelt.

 

§ 11 Vertretungsberechtigung

Die Vertretungsberechtigungen sind, wie in § 7a beschrieben, geregelt.

 

§ 12 Kassenführung

Die Finanzen werden vom Schatzmeister in eigener Zuständigkeit verwaltet. Hierfür ist ein Vereinskonto bei einer ortsansässigen Bank einzurichten / eingerichtet. Der Schatzmeister hat über die Finanzen ordnungsgemäß Buch zu führen und alle Einnahmen und Ausgaben aufzuzeichnen.

 

§ 13 Auflösung des Vereins

1) Der Verein kann durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Dieser Beschluss erfordert eine ¾ - Mehrheit.

2) Die vertretungsberechtigten Liquidatoren sind die/der 1.Vorsitzende und die/der 2.Vorsitzende gemeinsam, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.

3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an: Kreisjugendring Altenburger Land e.V. der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 14 Datenschutz, Persönlichkeitsrechte (DSGVO)
 
1) Der Datenschutz nach DSGVO wird im Verein über eine separate Anlage geregelt.


 
§ 15 Sonstiges
 
Diese Satzung gilt bei Vereinseintritt verbindlich für alle Mitglieder.


 
§ 16 Inkrafttreten der Satzung
 
Die Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 28.06.2018 in Altenburg in der
vorliegenden Form mit der erforderlichen Mehrheit beschlossen.